11. Januar 2016 - Interkommunale Zusammenarbeit

Quelle: Mitteilungsblatt 1-2016

Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Feldatal - Grebenau - Romrod - Schwalmtal


Information für die Bürgerinnen und Bürger

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Kommunalparlamente von Feldatal, Grebenau, Romrod und Schwalmtal haben kurz vor Weihnachten die Satzung zur Gründung des Gemeindeverwaltungsverbandes Feldatal - Grebenau - Romrod - Schwalmtal beschlossen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung (siehe Mitteilungsblatt oder hier) entsteht der Verband. Der Verband bildet die Grundlage und den rechtlichen Rahmen für die künftige gemeinsame Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben.

Kleine Verwaltungen stehen bereits heute durch ständig steigende gesetzliche Anforderungen vor erheblichen Herausforderungen. In Zukunft wird sich dieser Druck noch verstärken. Durch die Intensivierung der Zusammenarbeit soll die Verwaltung zukunftsfähig gemacht werden. Gleichzeitig sollen alle maßgeblichen Entscheidungen nach wie vor dezentral durch die Gremien vor Ort getroffen werden.

Für Sie als Bürgerin oder Bürger unserer Gemeinde werden sich zuerst einmal keinerlei Änderungen ergeben, denn die Verwaltungen gehen nun erst nach und nach daran, ihre Organisation und Abläufe gemeinsam neu zu ordnen. Dieser Prozess wird aufgrund der vorhandenen Komplexität geraume Zeit in Anspruch nehmen und kann nur stufenweise umgesetzt werden.

Insgesamt gilt, dass Ihre Gemeindeverwaltung in Renzendorf auch in Zukunft Ihre erste Anlaufstelle bleibt. Jede Verwaltung wird auch künftig ein Bürgerbüro unterhalten, das Ihre Anliegen aufnimmt und kompetent bearbeitet.
Darüber hinaus wird es an jedem Verwaltungsstandort einen Fachbereich geben, der spezialisiert fachliche Aufgaben für alle Verbandskommunen wahrnehmen wird.

Sollten sich durch die Neuorganisation Ansprechpersonen ändern, so werden wir Sie darüber informieren. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, so zögern Sie nicht mich anzusprechen. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ich persönlich setzen alles daran, Ihre Anliegen freundlich und kompetent zu bearbeiten. Da gilt heute und in Zukunft.

Ihr Timo Georg, Bürgermeister

 

Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Feldatal - Grebenau - Romrod - Schwalmtal


I. Mitglieder, Aufgaben


§ 1 Mitglieder, Name, Sitz
1) Die Kommunen Feldatal, Grebenau, Romrod und Schwalmtal bilden einen Gemeindeverwaltungsverband im Sinne der §§ 30ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307) in der jeweils gültigen Fassung. Dem Gemeindeverwaltungsverband können weitere Kommunen beitreten.
2) Der Gemeindeverwaltungsverband führt den Namen „Gemeindeverwaltungsverband Feldatal - Grebenau - Romrod - Schwalmtal“. Sitz gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 KGG i.V.m. § 30 Abs. 2 KGG ist die Gemeindeverwaltung Feldatal, Schulstraße 2, 36325 Feldatal. Weitere Verwaltungssitze sind die Stadtverwaltung Grebenau, Amthof 2, 36323 Grebenau, die Stadtverwaltung Romrod, Jahnstraße 2, 36329 Romrod und die Gemeindeverwaltung Schwalmtal, Alsfelder Straße 72, 36318 Schwalmtal. Die Aufgabendurchführung gem. § 3 erfolgt an den Verwaltungsstandorten der vier Mitgliedskommunen.
3) Der Gemeindeverwaltungsverband umfasst das Gebiet der in Abs. 1 genannten Kommunen.
§ 2 Rechtsform
Der Gemeindeverwaltungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
§ 3 Aufgaben
1) Die Mitgliedskommunen übertragen dem Gemeindeverwaltungsverband im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften die verwaltungsmäßige Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Verbandsmitglieder stimmen überein, dass sich die Aufgabenübertragung lediglich auf die Aufgabendurchführung (verwaltungsmäßiger Vollzug) erstreckt und dass eine Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer Aufgabendelegation damit nicht verbunden ist.
2) Zu den übertragenen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören die Aufgabenbereiche:
· Bürgerservice
· Haupt-, Ordnungs- und Personalverwaltung
· Bau- und Liegenschaftsverwaltung
· Finanzverwaltung
mit insbesondere folgenden Aufgaben
· Meldewesen
· Friedhofsverwaltung
· Vermietung und Verwaltung öffentl. Einrichtungen
· Liegenschaftsverwaltung
· Pachtangelegenheiten
· An- und Abmeldungen Hunde
· Feuermeldungen
· Antragstellung (Kindertagesstätten, Straßensperrungen etc.)
· Ferienspiele
· Mitteilungsblatt
· Tourismusförderung
· Gewerbean- und abmeldungen
· Anmeldung Veranstaltungen
· Ansprechstelle & Koordinierung, Ortsbeiräte & Ehrenamt
· Rechtsfragen (Satzungsrecht, allg. Verwaltungsrecht, Kommunalrecht)
· Mitwirkung bei Erlass, Änderung, Aufhebung und Ergänzung von Satzungen der Mitgliedskommunen
· Gewerbeamt
· Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Wahlen
· Verwaltung Kindergarten
· Verwaltung Feuerwehr
· EDV-Administration
· Datenschutz
· Versicherungswesen
· Personalverwaltung (Restaufgaben, soweit nicht an die Kreisverwaltung übertragen)
· Fachliche Begleitung gemeindlicher Baumaßnahmen
· Technische Sachbearbeitung Wasser und Abwasser
· Gebäudemanagement für die gemeindeeigenen Gebäude
· Technische Rechnungsprüfung
· Arbeitssicherheit
· Bauleitplanung
· Fördermittelbearbeitung inkl. Verwendungsnachweis
· Bauanträge und Bauvoranfragen
· Koordinierung übergreifender Bauhoftätigkeiten
· Ausschreibungen und Vergaben, Beschaffungen (oberhalb Bagatellgrenze) - HVTG
· Haushaltswesen
· Jahresabschlüsse
· (Anlagen) -Buchhaltung
· Rechnungsbearbeitung
· Zahlungsverkehr / Kasse
· Veranlagung der satzungsmäßigen Steuern, Gebühren und Beiträge
· Gebührenkalkulationen
3) Dem Gemeindeverwaltungsverband können mit Zustimmung der jeweiligen Vertretungskörperschaften durch Satzungsänderung weitere Aufgaben übertragen werden.


II. Verfassung und Verwaltung


§ 4 Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes
Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes sind
1) die Verbandsversammlung ( §§ 5-8)
2) der Verbandsvorstand (§§ 9-13)
§ 5 Verbandsversammlung, Zusammensetzung, Stimmrecht
1) Die Verbandsversammlung besteht aus 20 Vertretern der Mitgliedskommunen, die im Falle ihrer Verhinderung von Stellvertretern vertreten werden. Jedes Verbandsmitglied entsendet 5 Vertreter. Jeder Vertreter eines Verbandsmitglieds hat in der Verbandsversammlung 1 Stimme.
2) Die Vertreter und Stellvertreter eines Verbandsmitglieds werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für die Dauer von deren Wahlzeit gewählt. Mit dem Verlust des Wahlrechts oder der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft endet auch die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung.
§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Gemeindeverwaltungsverbandes. Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Gemeindeverwaltungsverbandes und die ihr durch das KGG und die Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für:
1) die Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und des/der stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung,
2) die Änderungen und Ergänzungen der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben,
3) den Erlass, die Änderung, Ergänzung und Aufhebung dieser Satzung und sonstiger den Gemeindeverwaltungsverband betreffender Rechtsnormen,
4) die Festlegung von Grundsätzen, nach denen die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbandes nach § 3 wahrgenommen werden sollen,
5) den Erlass der Haushaltssatzung, ihrer Nachträge und die Festsetzung des Investitionsprogramms des Verbandes,
6) die Festsetzung der Verbandsumlage,
7) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen des Verbandes nach § 51 Nr. 5, 8, 9 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO),
8) die Überwachung der Ausführung der Beschlüsse,
9) die Auflösung des Verbandes.
§ 7 Vorsitzender, Einberufung
1) Zu ihrer ersten Sitzung nach Gründung des Gemeindeverwaltungsverbandes lädt der/die Bürgermeister/in der Kommune ein, in der diese Sitzung stattfindet und leitet diese bis zur Wahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Gemeindeverwaltungsverbandes aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit (§ 5 Abs. 2) eine/einen Vorsitzende/n und 3 Stellvertreter/innen. Die Reihenfolge der Vertreter wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
3) Zur konstituierenden Sitzung nach Ablauf einer Wahlzeit lädt der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes ein und leitet diese bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Abs. 2 gilt entsprechend.
4) Der /die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in (in der Reihenfolge der Vertretung) leitet die Verbandsversammlung und beruft sie jeweils schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es der Geschäftsgang erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf Tage liegen. In eiligen Fällen kann unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit die Ladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitglied, mindestens 5 Vertreter oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen.
5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.
§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist, so viele Mitglieder vertreten sind, dass auf sie mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen entfällt und jedes Verbandsmitglied durch mindestens einen Vertreter vertreten ist; im Übrigen gelten § 53 Abs. 1 und 2 HGO entsprechend.
2) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; § 54 (1) Satz 2 und 3 HGO gilt entsprechend. Geheime Abstimmung ist unzulässig. § 55 (3) HGO bleibt unberührt. Besteht bei mehr als der Hälfte der Vertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.
3) Beschlüsse, die die Änderung der Verbandssatzung betreffen sowie die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung.
§ 9 Vorstand des Gemeindeverwaltungsverbandes, Zusammensetzung, Stimmrecht
1) Der Vorstand des Gemeindeverwaltungsverbandes besteht aus den Bürgermeistern/ Bürgermeisterinnen der Mitgliedskommunen. Die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen werden im Verhinderungsfall von ihrem Vertreter im Amt vertreten.
2) Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen den Mitgliedskommunen. Die Reihenfolge wird im Vorstand festgelegt. Der/die künftige Vorsitzende übt im Jahr vor der Übernahme des Vorsitzes die Funktion des / der stellvertretenden Vorsitzenden aus.
3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand entscheidet über die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Gemeindeverwaltungsverbandes, soweit sie nicht nach dem KGG oder der Satzung der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung, ihrer Nachträge und des Entwurfs des Investitionsprogramms,
b. Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorlage an die Verbandsversammlung nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt,
c. Einstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten/Auszubildenden des Gemeindeverwaltungsverbandes gem. des jeweils gütigen Stellenplans sowie Erlass einer Dienstordnung,
d. Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Aufhebung dieser Satzung und sonstiger Rechtsnormen des Verbandes,
e. Erstellung des Tätigkeitsberichts über das vergangene Geschäftsjahr mit Bekanntgabe in der Verbandsversammlung.
2) Dem Vorstand können unbeschadet des § 6 der Satzung von der Verbandsversammlung durch Beschluss die Erledigung weiterer Aufgaben dauernd oder im Einzelfall übertragen werden.
3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus.
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1) Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in leitet die Sitzung des Vorstandes und beruft diese schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Verwaltungsgeschäfte erfordern. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. Die Ladungsfrist kann, wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, abgekürzt werden; die Ladung muss aber spätestens am Tage vor der Sitzung zugegangen sein. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes/der Verhandlungsgegenstände verlangt.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und drei Vorstandsmitglieder bzw. deren Vertreter anwesend sind. § 68 (3) HGO gilt entsprechend.
3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
4) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Dies gilt nicht für Personalangelegenheiten.
5) Der Vorstand tagt nicht öffentlich.
§12 Regelung der Zuständigkeiten im Verbandsvorstand
1) Die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Verbandsvorstand in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
2) Jedes Vorstandsmitglied bereitet für seinen Geschäftsbereich die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
§ 13 Außenvertretung
1) Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverwaltungsverband. Erklärungen des Verbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgegeben.
2) Erklärungen, durch die der Gemeindeverwaltungsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterzeichnet sind.
§ 14 Dienstkräfte des Verwaltungsverbandes, Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
1) Der Gemeindeverwaltungsverband führt seine Aufgaben mit seinen Bediensteten und Verwaltungseinrichtungen durch. Vorbehaltlich einer entsprechenden Gesetzesänderung (§ 30 Abs. 3 Satz 2 KGG) kann der Verband seine Aufgaben auch mit Bediensteten der Mitgliedskommunen wahrnehmen und im Rahmen seiner Aufgabendurchführung auch die Verwaltungseinrichtungen der Mitgliedskommunen nutzen.
2) Die Aufgaben der Rechnungsprüfung werden vom Revisionsamt des Vogelsbergkreises wahrgenommen.
§ 15 Niederschriften
1) Über die Verhandlungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
2) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in des jeweiligen Organs zu unterzeichnen. Der/die Schriftführer/in wird vom jeweiligen Organ gewählt.


III. Verbandswirtschaft, Deckung des Finanzbedarfs


§ 16 Gemeinschaftswirtschaft
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Gemeindeverwaltungsverbandes sind die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft (sechster Teil der Hessischen Gemeindeordnung) nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 KGG, die Gemeindehaushaltsverordnung und die Gemeindekassenverordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 17 Finanzbedarf, Umlage
1) Der Gemeindeverwaltungsverband hat vorrangig alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und die staatlichen Bezuschussungsprogramme sowie sonstige Zuschüsse und Beiträge auszuschöpfen. Die Verbandsgeschäfte sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
2) Soweit seine Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Gemeindeverwaltungsverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Personalkostenumlage, die den Finanzbedarf für diesen Ausgabenbereich im Ergebnishaushalt deckt. Sie werden zu gleichen Teilen auf die Mitgliedskommunen umgelegt.
3) Die von den Mitgliedskommunen zu zahlenden vorläufigen Umlagen richten sich nach den Plandaten des Haushaltsjahres.
4) Aufgaben sind nicht Gegenstand der Umlageberechnung nach Abs. 2, wenn Sie nicht in zumindest ähnlichem Maße durch den Gemeindeverwaltungsverband für alle Mitgliedskommunen erbracht werden. Die Festlegung weiterer Aufgaben, die nicht Gegenstand der Umlageberechnung sind, bleibt vorbehalten. Für diese Aufgaben stellt der Gemeindeverwaltungsverband den Mitgliedskommunen den tatsächlichen anteiligen Personalaufwand für die Aufgabenerfüllung in Rechnung.
Diese Aufgaben sind insbesondere:
a) Personal Mehrgenerationenhaus Romrod
b) Personal Postfiliale Schwalmtal
c) Personal Bauhöfe, Kläranlagen, Wasserversorgung aller Mitgliedskommunen
d) Personal Kindertagesstätten Feldatal, Grebenau, Schwalmtal
e) Geringfügig Beschäftigte aller Mitgliedskommunen
f) Verwaltung der Kindertagesstätten
g) Verwaltungsaufgaben im Bereich Abwasser
Die im Rahmen der Jahresabschlüsse festgestellten Zahlungsmittelüberschüsse/ Zahlungsmittelfehlbeträge der Umlagen nach § 17 Abs. 2 sind bei der Festsetzung der Umlagen nachfolgender Haushaltsjahre zu verrechnen.
5) Die Höhe der jährlichen Umlage wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die festgesetzte Jahresumlage ist in gleichen monatlichen Raten zu entrichten, die jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig sind.


IV. Schlussbestimmungen


§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
1) Die Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes, ihre Ergänzung oder Änderung sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden mit dem gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in den Bekanntmachungsorganen der Mitgliedskommunen nach Maßgabe von deren Hauptsatzung bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Bekanntmachungsorgan erscheint.
2) Bekanntmachungsgegenstände, die sich für eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht eignen oder für die Auslegung vorgeschrieben ist, wie beispielsweise Karten, Pläne und Zeichnungen sowie die damit verbundenen Erläuterungen, werden für die Dauer von zwei Wochen in den Gemeindeverwaltungen der Mitgliedskommunen öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Auslegung erfolgt während der Öffnungszeiten in dem Verwaltungsgebäude jeder Mitgliedskommune.
3) Vor Beginn der Auslegung sind Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 so bekannt zu machen, dass die Bekanntmachung vor Beginn der Auslegung abgeschlossen ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
4) Die Bürgermeister der Mitgliedskommunen sind ermächtigt, die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde für den Gemeindeverwaltungsverband öffentlich bekannt zu machen.
§ 19 Verhalten der Mitglieder
Die Verbandsmitglieder vereinbaren und verpflichten sich, jegliche Einwirkung zu unterlassen, die dem Verbandszweck zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann.
§ 20 Ausscheiden von Mitgliedern
1) Das Ausscheiden eines Mitglieds setzt den Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands mit einer Mehrheit von 2/3 aller satzungsmäßigen Stimmen voraus.
2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Mitgliedschaft ohne Angabe eines Grundes ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Jahre zum Ende eines Kalenderjahres. Durch die Kündigung entstehende Kosten trägt die kündigende Kommune.
3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann jedes Mitglied aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich 6 Monate zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
§ 21 Auflösung des Gemeindeverwaltungsverbandes
Im Falle der Auflösung des Gemeindeverwaltungsverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Verbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenden Investitions-und Kapitalumlage auf diese verteilt. Eventuell verbleibende Verbindlichkeiten gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedskommunen über. Die Abwicklung wird durch den Vorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.
§ 22 Anwendung von Gesetzen
Auf den Gemeindeverwaltungsverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend Anwendung, soweit nicht das KGG oder die Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.
§ 23 Entstehen des Verbandes, Beginn der Verbandstätigkeit
Der Gemeindeverwaltungsverband entsteht an dem auf die öffentliche Bekanntmachung der mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde versehenen Verbandssatzung (vgl. § 18 Abs. 1) folgenden Tag.
Sollte der Verband zum Zeitpunkt seines Entstehens noch nicht arbeitsfähig sein, verbleibt es bis zum Zeitpunkt der Herstellung der Arbeitsfähigkeit bei der Handlungsbefugnis der Mitgliedskommunen. In diesem Fall stellt der Verbandsvorstand die Arbeitsfähigkeit des Verbandes fest und teilt den Mitgliedskommunen den Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband mit.

Romrod, den 18. Dezember 2015


Gemeinde Feldatal - Der Gemeindevorstand
gez.
Dietmar Schlosser, Bürgermeister                  (Siegel)
gez.
Ulrike Zulauf, Erste Beigeordnete

Stadt Grebenau - Der Magistrat
gez.
Lars Wicke, Bürgermeister                             (Siegel)
gez.
Klaus Krug, Erster Stadtrat

Stadt Romrod - Der Magistrat
gez.
Dr. Birgit Richtberg, Bürgermeisterin              (Siegel)
gez.
Dr. Holger Schopbach, Erster Stadtrat

Gemeinde Schwalmtal - Der Gemeindevorstand
gez.
Timo Georg, Bürgermeister                          (Siegel)
gez.
Alfred Päbler, Beigeordneter


Die vorstehende Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Feldatal - Grebenau - Romrod - Schwalmtal wird hiermit gemäß § 30 Abs. 2 i. V. m. § 10 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) in seiner derzeit gültigen Fassung genehmigt.

Lauterbach, den 22.12.2015
Der Landrat des Vogelsbergkreises
gez. Görig
                                                                (Siegel)

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Schwalmtal, 23.12.2015
gez. Timo Georg, Bürgermeister
                                                                (Siegel)

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